
4. März 2026
Welche Herausforderungen birgt eine zeitnahe Einführung des Infrastruktur-Zukunftsgesetzes? Wie steht es mit der Flächenverfügbarkeit zur Umsetzung der EU-Wiederherstellungsverordnung (WVO)? Und welche Chancen entstehen durch die Ausarbeitung des insbesondere von den Naturschutzverbänden gefordertem Natur-Flächengesetz (NFG) für den Vogelschutz? Diese und weitere Fragen sollen auf der Mitgliederversammlung des DRV diskutiert werden. Der folgende Beitrag fasst die Gesetze und deren Konfliktpotenzial vorab zusammen.
Das Infrastruktur‑Zukunftsgesetz (IZG) soll Verkehrs‑ und Energieprojekte beschleunigen. Dazu erweitert es das „überragende öffentliche Interesse“ erheblich auf zahlreiche Infrastrukturvorhaben, wodurch diese in Abwägungsprozessen regelmäßig Vorrang vor Natur‑ und Umweltbelangen erhalten. Zudem sieht das IZG weitreichende Eingriffe in bestehende Umweltprüfverfahren vor: Für viele Verkehrsprojekte entfallen Raumverträglichkeitsprüfungen, und bei als eilbedürftig eingestuften Vorhaben kann selbst die Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) aufgehoben werden. Diese Veränderungen schwächen etablierte umweltrechtliche Schutzmechanismen erheblich und erhöhen die Wahrscheinlichkeit, dass im Abwägungsfall andere öffentliche Belange wichtiger sind als klimarelevante Ökosysteme wie Moore, Wälder und Auen.
Im Gegensatz dazu verfolgt das geplante Natur‑Flächen‑Gesetz (NFG) das Ziel, Flächen für Naturschutz, Renaturierung und den länderübergreifenden Biotopverbund verbindlich zu sichern. Nach Vorstellungen der Naturschutzverbände soll das NFG Genehmigungsprozesse für Naturschutzvorhaben erleichtern, Realkompensation sichern und langfristig dazu beitragen, dass ausreichend Gelder und Flächen für Artenschutz, natürlichen Klimaschutz und Renaturierung bereitstehen.
Die Ampelregierung hatte 2023 beschlossen, genügend und vernetzte Flächen für die Renaturierung und den Naturschutz raumordnerisch zu sichern. Dafür sollte mit Hilfe eines Flächenbedarfsgesetz die Möglichkeit geschaffen werden, einen zusammenhängenden länderübergreifenden Biotopverbund als Vorrangfläche zu definieren.
In ihrem Koalitionsvertrag von 2025 haben CDU/CSU und SPD zwar festgehalten, dass mit einem Naturflächenbedarfsgesetz die Ausweisung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und die Vernetzung von Ausgleichsmaßnahmen (Biotopverbund) erleichtert werden soll. Bei Maßnahmen zum Klima- und Umweltschutz sowie zur Klimaanpassung soll allerdings die Notwendigkeit des naturschutzrechtlichen Ausgleichs reduziert werden.
Zwischen IZG und NFG nach aktuell vorgesehenem Zuschnitt entsteht somit ein deutlicher Konflikt: Das IZG bevorzugt Infrastruktur und schwächt zentrale naturschutzrechtliche Instrumente, während das NFG nach Vorstellungen des Naturschutzes diese stärken und ausbauen würde. Während das IZG auf Verfahrensbeschleunigung durch Abbau ökologischer Prüfmechanismen setzt, ist das NFG darauf angewiesen, dass diese Mechanismen bestehen bleiben, um Vorrangflächen fachlich fundiert zu definieren und zu sichern. Zudem verschiebt das IZG die Eingriffsregelung hin zu finanziellen Ausgleichszahlungen, was die Wirksamkeit realer Flächensicherung schwächt.
Die EU‑WVO verpflichtet Deutschland dazu, bis 2030 auf mindestens 20 % der Land‑ und Meeresflächen Renaturierungsmaßnahmen zu beginnen und geschädigte Ökosysteme stufenweise wiederherzustellen. Der Nationale Wiederherstellungsplan (NWP), den Deutschland bis 2027 vorlegen muss, definiert dabei die strategische Umsetzung. In diesem Kontext zeigt sich, dass das NFG ein zentrales Instrument zur Erreichung der EU‑WVO‑Ziele wäre, während das IZG die Renaturierungsambitionen eher behindert.
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IZG:
NFG:
